NIS-2-Richtlinie
Richtlinie zur Netzwerk- und Informationssicherheit
EU-Gesetzgebung: Cybersecurity
Bereitmachen für die NIS-2-Richtlinie
NIS-2-Richtlinie
Alles wichtige auf einem Blick!
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Was ist die NIS-2-RL?
Die NIS2-Richtlinie ist eine EU-weite Gesetzgebung zur Netzwerk- und Informationssicherheit mit dem Ziel, die Cyber-Sicherheit von Unternehmen zu stärken und ein einheitlich hohes Sicherheitsniveau in der EU sicherzustellen. Jedes Unternehmen muss prüfen, ob es von der Richtlinie betroffen ist – entscheidend sind die Art der Geschäftstätigkeit und die Unternehmensgröße. Insgesamt sind 18 Sektoren erfasst, unterteilt in besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen.
Die NIS2-Richtlinie baut auf der ursprünglichen NIS-Richtlinie von 2016 auf und ist am 16. Januar 2023 in Kraft getreten. Die EU-Mitgliedstaaten hatten bis zum 17. Oktober 2024 Zeit, sie in nationales Recht umzusetzen. Deutschland hat diese Frist verpasst, weshalb nun das NIS-2-Umsetzungsgesetz (NIS2UmsuCG) beschlossen wurde. Es passt das BSI-Gesetz (BSIG) an und überführt die neuen Anforderungen – wie Risikomanagement, Meldepflichten, Registrierungspflicht und Aufsicht – in deutsches Recht.
Der Bundestag hat am 13. November 2025 das Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie beschlossen. Die Zustimmung des Bundesrats sowie die Verkündung im Bundesgesetzblatt stehen noch aus. Daher wird mit dem Inkrafttreten Ende 2025 oder spätestens Anfang 2026 gerechnet. Ab diesem Zeitpunkt müssen Unternehmen Sicherheitsvorfälle gemäß den NIS2-Fristen melden. Das BSI wird als zentrale Aufsichtsbehörde fungieren. Verstöße können mit hohen Geldbußen geahndet werden. Bis zur formellen Inkraftsetzung sollten Unternehmen ihre IT-Sicherheitsprozesse proaktiv prüfen und vorbereiten, da die NIS2-Anforderungen den Stand der Technik widerspiegeln und als Best-Practice-Maßstab gelten.
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Was hat sich im Vergleich zur NIS-Richtlinie verändert
Mit der Einführung der NIS-2-Richtlinie wurden folgende wesentliche Neuerungen umgesetzt:
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Erweiterter Anwendungsbereich
Die Richtlinie gilt nicht mehr nur für klassische Betreiber kritischer Infrastrukturen, sondern für 18 Sektoren, unterteilt in „besonders wichtige Einrichtungen“ und „wichtige Einrichtungen“.
Betroffen sind auch viele KMU (ab 50 Beschäftigten oder 10 Mio. EUR Umsatz) sowie Unternehmen in der Lieferkette kritischer Akteure.
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Strengere Sicherheitsanforderungen
Verpflichtung zu umfassendem Risikomanagement (Art. 21), inkl. Notfallplänen, Lieferketten-Sicherheit, Awareness-Schulungen und regelmäßigen Updates.
Meldepflichten (Art. 23): Erstmeldung innerhalb von 24 Stunden, Konkretisierung nach 72 Stunden, Abschlussbericht nach spätestens einem Monat.
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Haftung der Unternehmensführung
Geschäftsleitungen sind persönlich verantwortlich für die Umsetzung der Maßnahmen.
Eine vollständige Delegation ist nicht möglich – es gilt „mitgehangen, mitgefangen“.
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Deutlich höhere Sanktionen
Für besonders wichtige Einrichtungen: bis zu 10 Mio. EUR oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes.
Für wichtige Einrichtungen: bis zu 7 Mio. EUR oder 1,4 % des Umsatzes. Zum Vergleich: Die alte NIS-Richtlinie sah maximal 150.000 EUR vor.
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Wozu dient die NIS-2-Richtlinie?
Unsere Welt verändert sich und wird immer digitaler – Geräte und Systeme werden immer intelligenter und zunehmend vernetzt. Diese fortschreitende Digitalisierung bringt nicht nur immense Vorteile und Möglichkeiten, sondern auch wachsende Risiken und Herausforderungen im Bereich der Cybersicherheit mit sich. Angesichts dieser Risiken wird die Bedeutung von Sicherheitsmaßnahmen immer größer. Durch die NIS-2-Richtlinie werden Unternehmen schließlich dazu bewegt, gegen Cyberbedrohungen vorzugehen, um das Sicherheitsniveau in den EU-Mitgliedsstaaten zu verbessern und den Schutz kritischer Infrastrukturen und sensibler Daten zu gewährleisten.
Welche Kosten drohen?
Wichtige Einrichtungen
Wichtige Einrichtungen
Bei Verstößen gegen die Vorgaben drohen erhebliche Geldbußen von bis zu 7 Millionen Euro oder 1,4 % des weltweiten Jahresumsatzes des jeweiligen Unternehmens. Die Geschäftsleitung trägt hierbei die volle Verantwortung für die rechtskonforme Umsetzung und bleibt persönlich haftbar – Ausnahmen sind nicht vorgesehen. Von den gesetzlichen Anforderungen betroffen sind insbesondere mittlere Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden oder mit einer Bilanzsumme über 10 Millionen Euro.
Besonders wichtige Einrichtungen
Besonders wichtige Einrichtungen
Für Unternehmen, die als Betreiber kritischer Infrastrukturen gelten oder mehr als 250 Beschäftigte beziehungsweise eine Bilanzsumme von über 43 Millionen Euro aufweisen, gelten strenge Anforderungen und erhebliche Konsequenzen bei Verstößen: Es drohen Geldbußen von bis zu 10 Millionen Euro oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes. Die Verantwortung für die Einhaltung der Vorgaben liegt ausdrücklich bei der Geschäftsleitung – eine vollständige Delegation ist nicht möglich, sodass Führungskräfte persönlich haftbar gemacht werden können.
Bin ich betroffen?
Diese Unternehmen müssen sich dringend vorbereiten
Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?
Die NIS-2-Richtlinie umfasst künftig nicht mehr nur klassische Betreiber kritischer Infrastrukturen, sondern auch Unternehmen, die eine wesentliche Rolle für Gesellschaft, Wirtschaft oder die Lieferketten kritischer Akteure spielen. Besonders relevant ist dabei die Ausweitung auf zahlreiche kleine und mittelständische Unternehmen (KMU): Bereits ab 50 Beschäftigten oder einem Jahresumsatz von mindestens 10 Millionen Euro – beziehungsweise einer Bilanzsumme von über 10 Millionen Euro – gelten die Anforderungen der Richtlinie.
Betroffene Organisationen müssen umfassende IT-Sicherheitsmaßnahmen einführen und kontinuierlich aktualisieren. Dazu zählen insbesondere Risikoanalysen, Notfall- und Antwortpläne, Sicherheitsrichtlinien für IT-Systeme, Maßnahmen zur Lieferketten-Sicherheit sowie regelmäßige Awareness-Schulungen. Hinzu kommt eine streng geregelte Meldepflicht: Unternehmen müssen einen erheblichen Sicherheitsvorfall („significant incident“ gemäß Art. 23 NIS-2-Richtlinie) innerhalb von 24 Stunden nach Kenntniserlangung zunächst als Frühwarnung melden. Innerhalb von 72 Stunden ab Kenntniserlangung folgt eine ausführlichere Meldung mit einer ersten Bewertung des Vorfalls, seiner Auswirkungen und der ergriffenen Maßnahmen. Spätestens innerhalb eines Monats muss ein abschließender Bericht eingereicht werden, der Ursachenanalyse, technische Details, Folgenabschätzung und Reaktionsmaßnahmen umfasst. Darüber hinaus besteht eine verbindliche Registrierungspflicht beim BSI, der alle betroffenen Einrichtungen nachkommen müssen.
Mit der Umsetzung der NIS-2-Richtlinie steigen die Anforderungen für Unternehmen deutlich. Eine passive oder nachlässige Haltung in der Cybersicherheit kann künftig teuer werden. Verstöße gegen zentrale Pflichten – insbesondere die Risikomanagementmaßnahmen nach Art. 21 und die Meldepflichten nach Art. 23 – können mit erheblichen Sanktionen geahndet werden: Für besonders wichtige Einrichtungen drohen Bußgelder von bis zu 10 Millionen Euro oder 2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, für wichtige Einrichtungen bis zu 7 Millionen Euro oder 1,4 Prozent des Umsatzes. Zudem bleibt die Unternehmensführung persönlich verantwortlich – eine vollständige Delegation ist nicht möglich.
Welche Bereiche sind betroffen?
Kritische Branchen im Überblick
Dreistufiges Melderegime
Kommt es doch einmal zu einem Sicherheitsvorfall
Innerhalb von 24h
Innerhalb von 24h
muss eine Erste Meldung (Frühwarnung) an die zuständigen Behörden mit Angabe, ob der Sicherheitsvorfall evtl. auf rechtswidrige oder böswillige Handlungen zurückzuführen ist erfolgen.
Innerhalb von 72h
Innerhalb von 72h
muss die Folgemeldung innerhalb von 72 Stunden erfolgen. Diese beinhaltet eine Bewertung des Vorfalls hinsichtlich Schwere und Auswirkungen und sofern möglich, Angaben zu den Indicators of Compromise (IoC). Ohne spezialisierte Security-Expertise ist die termingerechte und vollständige Erstellung nahezu unmöglich.
Nach einem Monat
Nach einem Monat
ist ein Abschlussbericht fällig, der mindestens eine ausführliche Beschreibung des Sicherheitsvorfalls, seines Schweregrads und seiner Auswirkungen sowie Angaben zur Art der Bedrohung und den getroffenen Abhilfe-massnahmen beinhalten muss.
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